FREILICHTBÜHNE PLUWIG
Damit sich alle Gäste bei uns wohlfühlen, ist ein respektvoller und rücksichtsvoller Umgang miteinander besonders wichtig. Unsere Hausordnung hilft dabei, ein angenehmes Miteinander zu ermöglichen und klare Rahmenbedingungen zu schaffen.
Sie dient nicht als Einschränkung, sondern als Orientierung – für einen harmonischen Aufenthalt, bei dem Sicherheit, Sauberkeit und gegenseitige Rücksichtnahme im Mittelpunkt stehen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!
HAUSORDNUNG FREILICHTBÜHNE PLUWIG
Stand: 05/2025
§ 1 Gültigkeit
Diese Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der Freilichtbühne Pluwig, der zugehörigen Zu- und Ausfahrten, der damit verbundenen Parkplatzflächen sowie aller Zu- und Ausgangsbereiche. Mit Betreten des Geländes bzw. der v.g. Flächen/Bereiche unterwerfen sich die Besucher*innen dieser Hausordnung
§ 2 Ziel
Ziel der Hausordnung ist es, die Gefährdung oder Schädigung von Personen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten sowie die Freilichtbühne Pluwig vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.
§ 3 Auffällige Personen
Alkoholisierte oder vergleichbar auffällige Personen können von der Teilnahme an Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
§ 4 Es ist nicht gestattet, …
1. … ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung das Gelände zu betreten. Die Berechtigung kann nur vom Veranstalter oder dem Geländemanagement erteilt werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. Beim Verlassen des Geländes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Das Verlassen und ein vorgesehener Wiedereintritt ist vor dem Verlassen des Geländes mit dem Ordnungspersonal abzustimmen und von diesem freizugeben. Personen, die sich ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
2. … bereits reservierte Plätze selbst in Anspruch zu nehmen,
3. … sich in den Zu- und Aufgängen inkl. dem Treppenbereichen zu den Zuschauerplätzen aufzuhalten oder diese als Sitzgelegenheit zu nutzen. Diese Bereiche sind zügig zu durchqueren.
4. … auf den Bänken bzw. Stühlen oder davor zu stehen.
5. … die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Bereiche und Räume zu betreten.
6. … das Gelände mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht genehmigten Plätzen abzustellen. Hierzu gehört insbesondere auch das gesamte Gelände des Mitgliederparkplatzes.
7. … bauliche und sonstige Anlagen zu beschädigen, zu beseitigen, zu be- oder übersteigen oder zu erklettern. Dies schließt die Gabionenwände sowie den vorderen Gabionensockel im Bereich der Tribünenanlage mit ein.
8. … gefährliche, sperrige oder als Wurfgeschosse geeignete Gegenstände auf das Gelände zu bringen und zu benutzen (z.B. Flaschen, Dosen, Waffen, pyrotechnische Gegenstände, Regenschirme, Fahnenstangen sowie Gasdruckflaschen jedweder Art). Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vor genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.
9. … Feuerwerkskörper, Wunderkerzen und pyrotechnische Artikel jeglicher Art mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen sowie Feuer zu entzünden.
10. … alkoholische Getränke sowie eigene Sitzgelegenheiten jedweder Art (Ausnahme: Sitzkissen), Kisten und ähnliche Gegenstände in den Veranstaltungsort mitzunehmen.
11. … Gegenstände und/oder Müll auf die Bühne oder in den Zuschauer*innenraum zu werfen. Dies schließt den Bereich unter der Tribüne sowie auch alle Grün- und Waldbereiche mit ein.
12. … außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände in sonstiger Weise zu beschmutzen und hierzu geeignete Gegenstände, wie z.B. Konfetti, Papierschnipsel und Papierrollen mitzubringen.
13. … Tiere jeglicher Art zum Veranstaltungsort mitzubringen.
14. … bauliche und sonstige Anlagen inkl. der Kulissen sowie der Flora (Bäume u. Sträucher) und der gesamten Dekoration (insbesondere an den Wegen) zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
15. … Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung des Veranstalters zu erstellen.
Wir haben jedoch nichts dagegen, wenn die Besucher ein Smartphone oder eine sogenannte Pocket-Kamera mitführen um ein Erinnerungsfoto von ihrem Veranstaltungsbesuch machen. Kameras mit Wechselobjektiven sind generell nicht gestattet! Fotoakkreditierungen sind ausschließlich für die rezensierenden Pressevertreter*innen vorgesehen und in jedem Fall immer vom Leiter des Ordnerpersonal freizugeben.
§ 5 Anweisungen Ordnungsdienst
Den Anweisungen des Ordnungsdienstes sowie aller Bevollmächtigter des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen diese Hausordnung kann durch Verweisung von der Freilichtbühne Pluwig ohne Entschädigung für die Eintrittskarte und/oder kann mit Ausspruch eines Hausverbotes geahndet werden. Der Verweis gilt automatisch inkl. aller unter §1 aufgeführten Bereiche.
Der Ordnungsdienst ist berechtigt im Namen des Veranstalters den Verweis bzw. ein Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen. Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
§ 6 Kinder / Jugendliche
Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres haben nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt zum Veranstaltungsgelände. Vgl. hierzu die allgemeinen Grundsätze des Jugendschutzes.
§ 7 Zustimmung Datenschutz
Die Besucher*innen willigen unwiderruflich ein in die unentgeltliche Verwendung ihre Bildnisse und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden sowie deren anschließende Verwendung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet).
§ 8 Sicherheit (Pyrotechnische Effekte, Gehörschutz, Sicherheitsabstand Pferde)
Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der gesamten Show teils sehr laute pyrotechnische Effekte zum Einsatz kommen und empfiehlt das Tragen eines Gehörschutzes (besonders geräuschempfindlichen Personen und Kindern/Jugendlichen). Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist stets ohne Ausnahme Folge zu leisten.
Pferde sind Fluchttiere. Auch bei intensivem Training verbleibt immer ein Restrisiko. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Sicherheitsabstand von mehreren Metern zu den Pferden einzuhalten ist. Ebenso ist das Füttern der Tiere jeglicher Art strikt untersagt, da es bei falscher Fütterung zu Krankheiten kommen kann.
§ 9 Tickets
Bei einer Bestellung im Online-Buchungssystem des Veranstalters geht das Angebot für einen Vertragsabschluss von den Käufer*innen aus, sobald dies eine Buchung/Reservierung eines Tickets auslöst. Sofern der Veranstalter das Angebot der Käufer*innen annimmt, bestätigt er dies durch eine E-Mail, die gleichzeitig die Angebotsannahme darstellt.
Die Versendung von Tickets erfolgt auf Gefahr der Käufer*innen. Erfolgt die Auftragserteilung weniger als fünf Tage vor der jeweiligen Veranstaltung, so werden die Tickets den Käufer*innen nicht zugestellt, sondern am Veranstaltungsort hinterlegt.
Die Käufer*innen sind verpflichtet, die Bestätigungs-E-Mail und die Tickets sofort nach Zugang auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere auf Anzahl, Preise und Datum.
Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Ein gewerblicher Verkauf wird unterstellt, sofern durch eine natürliche oder juristische Person mehr als fünf Tickets angekauft oder weiterverkauft werden. Tickets, egal in welcher Anzahl, dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, weiterveräußert werden. Eine Weiterverwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder Durchführung von Gewinnspielen ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter erlaubt.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Gültigkeit der Eintrittskarten, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit. Der Veranstalter ist zum entschädigungsfreien Einzug der Eintrittskarten berechtigt.
Beim Verkauf von Eintrittskarten für eine Freizeitveranstaltung, wie die einer Theater- oder Freilichtveranstaltung, liegt kein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB vor. Dies bedeutet, dass den Käufer*innen bzw. Nutzer*innen der Karten kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht gegenüber dem Veranstalter zusteht.
Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt ebenfalls kein Ersatz!!!
§ 10 Anreise und Parken
Die Besucher*innen sind für ihre Anreise selbst verantwortlich. Alle Fahrzeuge werden auf Eigenverantwortung des Eigentümers geparkt. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Fahrzeuge dürfen nur auf vom Veranstalter ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Die Einweisung erfolgt durch das Ordnungspersonal. Das Ordnungspersonal ist ausschließlich zur Einweisung sowie zur Überprüfung der Zugangsberechtigung eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge. Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkflächen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen.
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im gesamten Zu- und Abfahrtsbereich ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren!
Nach dem Ende der Veranstaltung sind die Fahrzeuge der Zuschauer*innen bis spätestens um 8.00 Uhr des Folgetages von den Parkbereichen auf Kreisstraße 63 zu entfernen!
§ 11 Witterung
Die Veranstaltungen finden bei jeder Witterung statt! Auf geeignete Kleidung ist zu achten. Der Tribünenbereich ist nicht überdacht. Eine witterungsbedingte Entschädigung des Ticketpreises besteht nicht.
§ 12 Gegenseitige Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Veranstaltungsbesucher*innen sowie allen Beteiligten der Veranstaltung zu übern. Jede Gefährdung anderer ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich vor, ein Hausverbot auszusprechen.
§ 13 Rauchen
Rauchen und sog. „Dampfen“ ist ausschließlich in den ausgewiesenen Bereichen gestattet. Hierzu sind auch die akustischen Mitteilungen im Vorfeld der Veranstaltung zu beachten. Ein Verstoß führt zum sofortigen Verweis von der Freilichtbühne Pluwig ohne Entschädigung für die Eintrittskarte und/oder kann mit Ausspruch eines Hausverbotes geahndet werden. Der Verweis gilt automatisch inkl. aller unter §1 aufgeführten Bereiche.